1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung iSd § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 MRG anzunehmen ist, ist die Entgeltzahlung des Untermieters der Summe des Hauptmietzinses sowie sämtlicher vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten vermögenswerten Leistungen gegenüberzustellen.