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Zur Auslegung des Wortes "Baukonsens"

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/445ecolex 2020, 1054 Heft 12 v. 4.12.2020

1. Der Begriff "Baukonsens" bedeutet, dass die getätigte Bauführung der dieser zugrunde liegenden Baubewilligung entspricht.

2. Unter "Baukonsens" wird hingegen nicht die Ausführungsqualität der errichteten Bauten verstanden.

3. Die Klausel, "die Beklagte leiste Gewähr dafür, dass durchgeführte Umbauten dem Baukonsens entsprechen", ist daher so auszulegen, dass damit nur die Einhaltung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne und der Baubewilligung gewährleistet wird, nicht aber die mangelfreie Ausführung.

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