1. Der Begriff "Baukonsens" bedeutet, dass die getätigte Bauführung der dieser zugrunde liegenden Baubewilligung entspricht.
2. Unter "Baukonsens" wird hingegen nicht die Ausführungsqualität der errichteten Bauten verstanden.
3. Die Klausel, "die Beklagte leiste Gewähr dafür, dass durchgeführte Umbauten dem Baukonsens entsprechen", ist daher so auszulegen, dass damit nur die Einhaltung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne und der Baubewilligung gewährleistet wird, nicht aber die mangelfreie Ausführung.