Die bestehenden Entscheidungsfristen für Verwaltungsbehörden und - soweit sie iSd § 6 Abs 1 COVID-19-VwBG im Beschwerdeverfahren nach § 17 VwGVG (zumindest) auch das AVG anzuwenden haben - für Verwaltungsgerichte verlängern sich sowohl um die Zeit, die nach § 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG in die Entscheidungsfrist nicht einzurechnen ist (Zeit vom 22. 3. 2020 bis zum Ablauf des 30. 4. 2020), als auch - als Ausgleich für die Erschwernis zur raschen und einfachen Erledigung in der Corona-Krise - um die Frist gem § 2 Abs 1 letzter Satz (zusätzlich sechs Wochen oder, falls an sich die Entscheidungsfrist weniger als sechs Wochen beträgt, mit jener Zeit, die der kürzeren Entscheidungsfrist entspricht).