Da für die Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes alle in § 5 GSpG genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen (zB die Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH), reicht hiefür keineswegs die Feststellung einer in § 5 Abs 1 GSpG genannten Wertgrenze.
Ro 2020/17/0008