Der Gerichtsstand für Gewährleistungs- und Interventionsklagen nach Art 8 Nr 2 EuGVVO kann gem Art 65 Abs 1 EuGVVO nur geltend gemacht werden, soweit dies das innerstaatliche Recht zulässt. Gewährleistungs- und Interventionsklagen sind dem österr Prozessrecht fremd. Stattdessen gibt es in Österreich die Streitverkündigung. Es wurde damit ein Vorbehalt des Inhalts statuiert, dass die Zuständigkeit nach Art 8 Nr 2 EuGVVO vor österr Gerichten nicht in Anspruch genommen werden kann.