1. Das nacheheliche Aufteilungsverfahren kann nicht klar als Aktiv- oder als Passivverfahren eingeordnet werden, da es sich um ein Begehren auf eine rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts handelt, bei der das Gericht nicht an die konkreten Anträge oder Aufteilungsvorschläge der Parteien gebunden ist.