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IT-Organisationspflichten des Geschäftsleiters

GesellschaftsrechtAufsatzJohannes Reich-Rohrwig, Arno Zimmermannecolex 2020, 901 - 908 Heft 10 v. 1.10.2020

Die Haftung von Geschäftsleitern (Geschäftsführern, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern) ist ein Wesenselement des Kapitalgesellschaftsrechts und Ausgleich für das Privileg der beschränkten Haftung der Gesellschafter. (FN ) Die jüngere Entwicklung in Lehre und Rsp rückt die Organisationspflichten des Geschäftsleiters in den Vordergrund. Zunehmende Bedeutung erlangt hierbei die Verantwortung für die Einrichtung und Sicherung leistungsfähiger IT-Systeme in Unternehmen (IT-Organisationspflichten).

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