1. Die Liquidationsbestimmungen des GesbR-RG in Form der §§ 1216a bis 1216e ABGB sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sofort und damit auch auf vor dem 1. 1. 2015 gegründete GesbR anzuwenden. Die Regelungen der §§ 1215 ff ABGB über den Übergang des Gesellschaftsvermögens und die Liquidation sind nicht von einem Widerspruch der Gesellschafter ("Opt-out") erfasst.