Eine Klage von Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gewerbetreibende, in deren Rahmen diese Behörden im Wege eines Hauptantrags beantragen, das Vorliegen von Verstößen, die vermeintlich widerrechtliche unlautere Geschäftspraktiken darstellen, festzustellen und deren Unterlassung anzuordnen, sowie im Wege akzessorischer Anträge beantragen, dass Maßnahmen zur Veröffentlichung angeordnet werden und ein Zwangsgeld verhängt wird, fallen in den Anwendungsbereich der EuGVVO.