1. Organschaftlichen Vertretern einer juristischen Person wird in § 69 Abs 3 und 4 IO eine selbstständige verfahrensrechtliche Stellung zugebilligt, sodass sie im Insolvenzeröffnungsverfahren zur Anfechtung auch im eigenen Namen legitimiert sind. Dies gilt ebenso bei bloßer Gesamtvertretungsbefugnis, was dazu führt, dass auch die Rechtsmittellegitimation einer nur kollektiv vertretungsbefugten Erstliquidatorin zu bejahen ist.