1. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich Streitigkeiten, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, jedenfalls eine Zuständigkeit (nur) der Regulierungskommission vorgesehen (§ 132 Abs 1 GWG 2011). Streitigkeiten nach § 132 Abs 2 GWG 2011 sind demgegenüber der Sache nach zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Gleichrangigen, die - ohne Vorliegen einer wirksamen Vereinbarung einer Schiedsklausel - letztlich von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sind. Dabei kann bei bestimmten Streitigkeiten des Abs 2 - wie bei Ansprüchen aus dem Vertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzzugangsberechtigten (Z 1) - die Klage erst nach Zustellung des Bescheids der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs 4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden.