1. Art 17 Abs 1 EuGVVO normiert als Voraussetzung des Verbrauchergerichtsstands, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den der Verbraucher geschlossen hat, den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der Rsp des OGH muss es sich um eine direkte vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen handeln.