1. Der erste Senat des OGH gelangte in ausdrücklicher Abkehr von der in seiner E 1 Ob 236/08z noch vertretenen Rechtsansicht jüngst in der E 1 Ob 129/18d zu der Auffassung, dass bei einer von Amts wegen vorzunehmenden Bestellung eines Erwachsenenvertreters gem § 5 Abs 2 Z 2 lit c AußStrG - vergleichbar der sinngemäßen Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO im Zivilprozess - der Unterbrechungsgrund des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG analog heranzuziehen ist. Dem stimmt nun auch der zweite Senat zu.