Die Gerichte am Wohnsitz des Anlegers sind für Klagen auf deliktischen Schadenersatz dann zuständig, wenn die anlage- und schadenstypisch beteiligten Konten bei Banken in Österreich gehalten wurden und darüber hinaus auch die sonst vorliegenden Umstände (zB Erwerb in Österreich, Eingehen der Verpflichtung aufgrund von notifizierten Prospektangaben in Österreich) zur Zuweisung an österr Gerichte anstelle der Gerichte am Wohnsitz des Bekl beitragen.