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Anordnung der Talsperrenüberwachung im Interesse allgemeiner Sicherheit

Öffentliches WirtschaftsrechtRechtsprechungJudikaturN. N.ecolex 2019/240ecolex 2019, 551 - 552 Heft 6 v. 29.5.2019

1. Die Anordnung der Talsperrenüberwachung für "kleinere Stauanlagen" und Flusskraftwerke hat aufgrund einer Einzelfallbeurteilung zu erfolgen.

2. Da das Erfordernis der "allgemeinen Sicherheit" gem § 134 Abs 7 WRG mit dem Begriff der "öffentlichen Sicherheit" gleichzusetzen ist, sind der Beurteilung vor allem die bei einem Katastrophenereignis (ua Dammbruch) zu befürchtenden Auswirkungen zugrunde zu legen.

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