1. Die Anordnung der Talsperrenüberwachung für "kleinere Stauanlagen" und Flusskraftwerke hat aufgrund einer Einzelfallbeurteilung zu erfolgen.
2. Da das Erfordernis der "allgemeinen Sicherheit" gem § 134 Abs 7 WRG mit dem Begriff der "öffentlichen Sicherheit" gleichzusetzen ist, sind der Beurteilung vor allem die bei einem Katastrophenereignis (ua Dammbruch) zu befürchtenden Auswirkungen zugrunde zu legen.