Da die Abwasserreinigung ein Behandlungsverfahren darstellt, um eine den Schutzzielen des WRG 1959 entsprechende Ableitung von Abwasser in Gewässer zu sichern, ist der als Abwasserinhaltsstoff anfallende Klärschlamm kein Produktionsrückstand aus einem Herstellungsprozess. Klärschlamm ist somit kein Nebenprodukt iSd § 2 Abs 3a AWG.
Ro 2017/05/0003