1. Ein Ad-hoc-Antrag auf Sonderprüfung ohne Ankündigung in der Tagesordnung ist für weiter zurückliegende oder spätere Vorgänge als das Geschäftsjahr, das Gegenstand des in der Tagesordnung angekündigten Entlastungsbeschlusses ist, nicht zulässig.
1. Ein Ad-hoc-Antrag auf Sonderprüfung ohne Ankündigung in der Tagesordnung ist für weiter zurückliegende oder spätere Vorgänge als das Geschäftsjahr, das Gegenstand des in der Tagesordnung angekündigten Entlastungsbeschlusses ist, nicht zulässig.