Die Frage, ob sich ein rechtskräftiges Zwischenurteil zur Bescheinigung von Forderungen gem § 70 IO eignet, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Tauglichkeit bestimmt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Bescheinigungs- und Ermittlungsergebnisse des Insolvenzeröffnungsverfahrens.
8 Ob 128/18h