Am Gerichtsstand des Erfüllungsorts können auch gegen den Komplementär jene vertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden, für die er gemeinsam mit der Kommanditgesellschaft haftet.
4 Ob 212/18g
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Am Gerichtsstand des Erfüllungsorts können auch gegen den Komplementär jene vertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden, für die er gemeinsam mit der Kommanditgesellschaft haftet.
4 Ob 212/18g
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