1. Durch eine am Wortlaut und Normzweck orientierte Auslegung der §§ 7, 31 IPRG ist der Untergang eines in Deutschland wirksam begründeten Eigentums (bloß) durch den Import der Sache nach Österreich nicht zu begründen und eine Verletzung des Unionsrechts in diesem Zusammenhang folglich ausgeschlossen.