1. Die Entscheidung eines Vereinsorgans, das nicht als SchiedsG iS der ZPO zu qualifizieren ist und sich auch selbst nicht so versteht, ist kein Schiedsspruch iS der ZPO und kann daher auch nicht im Verfahren nach § 611 ZPO aufgehoben werden. Eine solche Aufhebungsklage ist unschlüssig.