A Zum Verfahren
In seinem Urteil v 29. 1. 2019, 4 Ob 213/18d, hatte der OGH - soweit ersichtlich - das erste Mal die konkrete Berechnung des Verletzergewinns bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten, nämlich eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, zu beurteilen.