1. Schadenersatzverfahren aufgrund von Ansprüchen der Gesellschaftsgläubiger gegen Vorstandsmitglieder aus Delikt werden durch die Insolvenzeröffnung gegen die AG nicht berührt.
2. Eine Außenhaftung von Vorstandsmitgliedern aus Schutzgesetzverletzungen kommt dann in Betracht, wenn ein strafrechtlich relevanter Tatbestand durch eine gegen Gläubiger gerichtete strafbare Handlung verwirklicht wird.