1. § 77 UrhG verbietet die Verbreitung vertraulicher Aufzeichnungen auf eine Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Begriff der "Öffentlichkeit" ist dabei weit auszulegen.
1. § 77 UrhG verbietet die Verbreitung vertraulicher Aufzeichnungen auf eine Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Begriff der "Öffentlichkeit" ist dabei weit auszulegen.