Liegt der Zeitpunkt des Eintritts der Begünstigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nach dem Zeitpunkt, zu dem der AG nach § 8a BEinstG hätte tätig werden müssen, um die Jahresfrist zu wahren, kann der Umstand, dass der AG den Behindertenausschuss nicht verständigt hat, nicht zu einem Hinausschieben des Beendigungstermins führen.
9 Ob A 86/18i