1. Nach gefestigter Rsp ist auch die im Familienrecht begründete Betreuungspflicht für gesunde Kinder vom Anwendungsbereich des § 14 AVRAG erfasst.
2. Für die Annahme einer Vereinbarung nach § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG ist als ausreichend anzusehen, dass beiden Parteien bewusst war, dass die AN auch nach der Elternteilzeit bzw zum Zeitpunkt der letzten Teilzeitvereinbarung Teilzeit zur Betreuung ihres Kindes wünscht und benötigt.