1. Im Hinblick auf den Kündigungsschutz des § 10 MuttSchG ist damit grundsätzlich die mit Vereinigung der Ei- und Samenzelle begonnene Schwangerschaft maßgeblich.
2. Daneben ist es nach der Rsp im Hinblick auf § 10 Abs 1 MuttSchG irrelevant, ob eine "intakte" Schwangerschaft und ein entwicklungsfähiger Embryo vorlagen oder ein schwangerschaftsähnlicher Zustand, wie etwa bei einer Eileiterschwangerschaft, gegeben war.