1. Unzulässig sind Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art, also jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zulasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt. Auch die Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts durch die Gesellschaft kann einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften darstellen.