1. Nach § 62 VersVG ist der VN verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwands durch den V. Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungs- und Minderungspflicht. Nach § 63 Abs 1 VersVG fallen dem V auch erfolglose Aufwendungen des VN zur Last, soweit dieser sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Voraussetzung für die Anwendung der §§ 62 ff VersVG ist aber, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand oder der VN subjektiv dies annehmen durfte, wofür stets den VN die Beweislast trifft.