1. Das Verfahren über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit wie auch über die Aufhebung derselben ist nach ganz einhelliger Judikatur ein vom Ausgang des Titelverfahrens unabhängiges selbständiges Verfahren, in welchem jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat und eine Kostenersatzpflicht erst dann entsteht, wenn über die Erteilung oder Aufhebung der Vollstreckbarkeit ein Zwischenstreit eintritt. Entscheidend ist somit für die Kostenersatzpflicht, ob eine kontradiktorische Situation vorliegt, ob also eine Verfolgung "entgegengesetzter Interessen" durch die Parteien stattfindet oder nicht, was grundsätzlich auch für an sich einseitige Antragsverfahren gilt.