1. Wenn die Entscheidung der Schiedsgutachter für und gegen alle Vertragsparteien gleichermaßen gilt und bindend ist, so muss eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schiedsspruchs für oder gegen alle Parteien gleichlauten. Mehrere Vertragsparteien in derselben Parteirolle bilden daher eine einheitliche Streitpartei.