1. Beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses iSd § 48 Abs 1 AußStrG handelt es sich um eine Entscheidung über die "Kosten" des Verfahrens, sodass das RekVerfahren zweiseitig ist.
1. Beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses iSd § 48 Abs 1 AußStrG handelt es sich um eine Entscheidung über die "Kosten" des Verfahrens, sodass das RekVerfahren zweiseitig ist.