1. Grundsätzlich obliegt es einer juristischen Person, die für ihr Handeln natürlicher Personen bedarf, als für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (Art 4 Z 7 DSGVO), wen sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben beizieht. Einschränkungen können sich aber aus Rechtsgrundlagen ergeben, die ihre Aufgaben definieren oder näher ausgestalten. Wenn diese Rechtsgrundlagen nach Art 6 Abs 3 DSGVO auch den datenschutzrechtlichen Zweck der Datenverarbeitungen näher bestimmen, wäre deren Verletzung auch ein Verstoß gegen den datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz (Art 5 Abs 1 lit b DSGVO).