Gerichtlich beeidete Sachverständige sind zumindest gemeinsam mit dem Gericht, das sie mit der Gutachtenserstellung beauftragt hat, als Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO zu betrachten, weil sie selbständig und eigenverantwortlich über wesentliche Aspekte der Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden und das Gericht hinsichtlich der Methodik der Gutachtenserstellung und der Entscheidung, welche personenbezogenen Daten konkret verarbeitet werden, keinerlei Einfluss auf den Inhalt des Gutachtens und auch keine diesbezüglichen Weisungsbefugnisse hat.