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Einheitliches UVP-Feststellungsverfahren für Straßenbauprojekt samt Rodungen

Öffentliches WirtschaftsrechtRechtsprechungJudikaturEdmund Primoschecolex 2019/78ecolex 2019, 189 Heft 2 v. 5.2.2019

Bei Projekten, die unter § 23a oder § 23b UVP-G 2000 fallen, ist das jeweilige Gesamtprojekt Gegenstand der Beurteilung im Lichte des UVP-G 2000. Daher ist es nicht zulässig, eine Aufspaltung des einheitlichen Projekts in zwei verschiedene Vorhaben vorzunehmen, für welches getrennte Feststellungsverfahren (einerseits nach § 24 Abs 5 UVP-G 2000 und andererseits nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000) zu führen wären.

Ro 2016/06/0024

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