Bei Projekten, die unter § 23a oder § 23b UVP-G 2000 fallen, ist das jeweilige Gesamtprojekt Gegenstand der Beurteilung im Lichte des UVP-G 2000. Daher ist es nicht zulässig, eine Aufspaltung des einheitlichen Projekts in zwei verschiedene Vorhaben vorzunehmen, für welches getrennte Feststellungsverfahren (einerseits nach § 24 Abs 5 UVP-G 2000 und andererseits nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000) zu führen wären.
Ro 2016/06/0024