Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren nach Art 3 Abs 1 EuInsVO aF eröffnet worden ist, sind für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Bekl, der seinen Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, ausschließlich zuständig.
C-296/17Wiemer & Trachte