1. Sind sich die Vertragsparteien einig, dass eine konkret bezeichnete Methode wegen der damit verbunden Kosten nicht angewendet werden soll, so kann die ebenfalls vereinbarte Funktionalität nicht aufgrund Auslegung dazu führen, dass diese Methode dennoch geschuldet wird. Der WU ist aber verpflichtet, auf die Nachteile der von ihm vorgeschlagenen Methode hinzuweisen.