1. Ein Sachwalter hat für einen durch sein Verhalten als Sachwalter verursachten Schaden persönlich nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen einzustehen, soweit er bei Ausübung der ihm durch die gerichtliche Bestellung anvertrauten Agenden nicht in Erfüllung einer richterlichen Weisung handelt und insoweit als Organ gem § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren ist.