1. Ein Schädiger, der dem Geschädigten den gesamten Schaden ersetzt, hat gegen die übrigen solidarisch haftenden Schädiger (§ 1302 ABGB) einen Regressanspruch nach § 896 ABGB (stRsp; RIS-Justiz RS0017514).
1. Ein Schädiger, der dem Geschädigten den gesamten Schaden ersetzt, hat gegen die übrigen solidarisch haftenden Schädiger (§ 1302 ABGB) einen Regressanspruch nach § 896 ABGB (stRsp; RIS-Justiz RS0017514).