1. § 14 Abs 2 KSchG, der die Möglichkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen einschränkt, setzt einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher voraus. Nach der Judikatur ist die Unternehmereigenschaft bei einem Vermieter gegeben, wenn dieser über eine größere Zahl von Bestandobjekten verfügt und diese im Rahmen einer organisierten Geschäftstätigkeit vermietet.