Zur Beurteilung der Anwendbarkeit des KSchG muss das funktionelle Verhältnis zwischen den Vertragsparteien beurteilt werden. Es muss daher konkret geprüft werden, ob sich eine wirtschaftliche Tätigkeit einer Person in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft, etwa wegen der hierzu erforderlichen dauernden Organisation, als unternehmerisch darstellt oder nicht. Eine bestimmte Betriebsgröße, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist nur, dass eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch zu qualifizieren ist. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (hier: kein Verbrauchergeschäft aufgrund des Vorliegens einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit einer Projektentwicklung mit der dazu erforderlichen Organisation).