Die bloße, unsubstantiierte Behauptung, das BerG habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, ist keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge. Dem OGH ist es verwehrt, auf eine solche Rechtsrüge einzugehen.
3 Ob 86/18w
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Die bloße, unsubstantiierte Behauptung, das BerG habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, ist keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge. Dem OGH ist es verwehrt, auf eine solche Rechtsrüge einzugehen.
3 Ob 86/18w
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