1. Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG gehört zu den in der Hauptversammlung wahrzunehmenden Mitgliedschaftsrechten. Es dient auch der Information der anderen Aktionäre und der Hauptversammlung als Ganzer und steht nicht nur den Aktionären selbst, sondern auch ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern zu.