1. Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr in § 82 GmbHG sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht aber auch ein Dritter.
2. Die Hypothekarschuldnerin kann gegenüber der Bank als Hypothekargläubigerin die Leistung nur bei Kollusion sowie einem bewussten Handeln zum Nachteil der Gesellschaft verweigern, vorausgesetzt die Bank wusste davon oder es hätte sich der Missbrauch geradezu aufdrängen müssen.