1. Der Zweck der Vinkulierung von Namensaktien, mit denen ein Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat verbunden ist, besteht in der Sicherung des Einflusses der Gesellschaft auf die Zusammensetzung der Gesellschaften als Entsendungsberechtigte.
1. Der Zweck der Vinkulierung von Namensaktien, mit denen ein Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat verbunden ist, besteht in der Sicherung des Einflusses der Gesellschaft auf die Zusammensetzung der Gesellschaften als Entsendungsberechtigte.