Zusammenfassung: In zu entscheidender Sache spricht der erkennende Senat deutlich aus, dass Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaft im Streitverfahren zu klären sind.
Rechtsgrundlagen: § 40a JN; § 830 ABGB; § 833 ABGB; § 1035 ABGB; § 2 Abs 5 WEG