Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung stellt der Gerichtshof klar, wann der Fristenlauf im Regime des § 575 Abs 3 ZPO beginnt, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft eines Urteils ein Wiedereinsetzungsantrag anhängig ist.
Rechtsgrundlagen: § 575 Abs 3 ZPO