Zusammenfassung: Vorliegender Entscheidung wohnt die Frage inne, welches Schicksal eine verbotswidrige Leistung gegenüber einer gefährdeten Partei erwartet. Ist eine solche Vermögenszuwendung eo ipso unwirksam und mittels welcher rechtlicher Behelfe kann sich der Geschädigte schadlos halten?
Rechtsgrundlagen: § 1434 ABGB; § 379 EO; § 385 EO