Zusammenfassung: In Hinblick auf die Einbringung eines Fristverlängerungsantrags im ERV-Verfahren wendet sich das erkennende Gericht vorliegend der Frage zu, ob eine richterliche Frist mit einer bestimmten Stunde bestimmt werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 17 AUßStrG; § 23 AUßStrG; § 125 ZPO; § 128 ZPO