Zusammenfassung: Vorliegendem Sachverhalt liegt die Frage zugrunde, ob von einer Haushaltsversicherung auch jene gestohlenen Gegenstände mitumfasst sind, die im Eigentum der mittlerweile ausgezogenen Tochter des Versicherten stehen.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 3 VersVG